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VVGE 1985/86 Nr. 15

Obwalden · 1985-01-08 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 15, S. 18: Art. 4 Abs. 1 BegrV. Die Bewilligung des Familiennachzugs kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber die Kosten des Deutschunterrichts für die schulpflichtigen Kinder übernimmt. Entscheid des

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Einem Jahresaufenthalter wird der Nachzug des Ehegatten und der ledigen, unmündigen Kinder bewilligt, wenn:

- seit seiner Einreise 12 Monate verstrichen sind;

- sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit ausreichend gefestigt und dauerhaft erscheinen;

- der Familie eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht;

- die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (Art. 4 Abs. 1 V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (BegrV) vom 26. Oktober 1983).

E. 4 A.S. genügt sämtlichen in Art. 4 Abs. 1 BegrV aufgestellten Anforderungen. Die Fremdenpolizei stellt indessen zusätzlich die Bedingung, dass die Arbeitgeberin die Kosten des Deutschunterrichts der schulpflichtigen Kinder zu übernehmen hat. Erst nach der entsprechenden Zusicherung könne einer Bewilligung entsprochen werden. Die Fremdenpolizei stützt sich diesbezüglich auf einen Beschluss des Einwohnergemeinderates vom 5. Dezember 1983, in dem die Fremdenpolizei ersucht wird, den Nachzug von Gastarbeiterfamilien mit fremdsprachigen Kindern nur unter dieser Bedingung zu gestatten. Die BegrV zählt die Voraussetzungen für einen Familiennachzug abschliessend auf. Dies bestätigt auch das Bundesamt für Ausländerfragen. Damit steht es nicht im Belieben der kantonalen Behörden, Zusatzbedingungen zu schaffen. Ein solches Vorgehen könnte vor der Rechtsgleichheit kaum standhalten. Der Einwand der Vorinstanz, diese Zusatzbedingung sei bis jetzt immer gestellt und auch erfüllt worden, ist unbehelflich, da die bis anhin gehandhabte Praxis der Rechtsgrundlage, die den Arbeitgeber zu einer solchen Kostentragung verpflichten könnte, entbehrt. Weiter führt die Vorinstanz aus, ihre Praxis erfolge aufgrund einer Empfehlung der Gemeindebehörden. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein Gemeinderatsbeschluss eine abschliessende eidgenössische Bestimmung weder abändern, aufheben noch erweitern kann. Dies wäre nur möglich, wenn das Bundesrecht den Kantonen beziehungsweise Gemeinden eine entsprechende Kompetenz einräumte, was vorliegend nicht zutrifft.

E. 5 Unbestrittenermassen kann ein ausländisches Kind erst dann in die Volksschule eingegliedert werden, wenn es die deutsche Sprache einigermassen beherrscht und dem Unterricht folgen kann. Anfragen in den Städten Zürich und Bern haben ergeben, dass dort die Kosten des Deutschunterrichtes für Fremdarbeiterkinder durch die Gemeinde getragen werden. Dass ein solches Vorgehen in einem Kleinkanton wie Obwalden auf grössere finanzielle Schwierigkeiten stösst, ist verständlich. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch zu begrüssen, wenn die Gemeindebehörden im Interesse und zum Wohl des ausländischen Kindes versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die zusätzlichen Kosten wenigstens teilweise zu tragen. Es wäre denn auch wünschenswert, wenn sich der jeweilige Arbeitgeber zur Übernahme solcher Kosten bereit erklärte, zumal er regelmässig von der Anwesenheit der ausländischen Arbeitskraft profitiert. Hingegen geht es keineswegs an, dass eine solche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zur zusätzlichen Bedingung für den Familiennachzug erhoben wird oder dass der Arbeitgeber zu einer solchen einseitig verpflichtet wird. de| fr | it Schlagworte kind arbeitgeber ausländer bedingung familiennachzug fremdenpolizei entscheid gemeindebehörde gemeinde vorinstanz aufenthalt einreise anwesenheit volksschule voraussetzung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 15

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VVGE 1985/86 Nr. 15, S. 18: Art. 4 Abs. 1 BegrV. Die Bewilligung des Familiennachzugs kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber die Kosten des Deutschunterrichts für die schulpflichtigen Kinder übernimmt. Entscheid des Regierungsrates vom 8. Januar 1985 (Nr. 914). Aus den Erwägungen:

2. Einem Jahresaufenthalter wird der Nachzug des Ehegatten und der ledigen, unmündigen Kinder bewilligt, wenn:

- seit seiner Einreise 12 Monate verstrichen sind;

- sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit ausreichend gefestigt und dauerhaft erscheinen;

- der Familie eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht;

- die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (Art. 4 Abs. 1 V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (BegrV) vom 26. Oktober 1983).

4. A.S. genügt sämtlichen in Art. 4 Abs. 1 BegrV aufgestellten Anforderungen. Die Fremdenpolizei stellt indessen zusätzlich die Bedingung, dass die Arbeitgeberin die Kosten des Deutschunterrichts der schulpflichtigen Kinder zu übernehmen hat. Erst nach der entsprechenden Zusicherung könne einer Bewilligung entsprochen werden. Die Fremdenpolizei stützt sich diesbezüglich auf einen Beschluss des Einwohnergemeinderates vom 5. Dezember 1983, in dem die Fremdenpolizei ersucht wird, den Nachzug von Gastarbeiterfamilien mit fremdsprachigen Kindern nur unter dieser Bedingung zu gestatten. Die BegrV zählt die Voraussetzungen für einen Familiennachzug abschliessend auf. Dies bestätigt auch das Bundesamt für Ausländerfragen. Damit steht es nicht im Belieben der kantonalen Behörden, Zusatzbedingungen zu schaffen. Ein solches Vorgehen könnte vor der Rechtsgleichheit kaum standhalten. Der Einwand der Vorinstanz, diese Zusatzbedingung sei bis jetzt immer gestellt und auch erfüllt worden, ist unbehelflich, da die bis anhin gehandhabte Praxis der Rechtsgrundlage, die den Arbeitgeber zu einer solchen Kostentragung verpflichten könnte, entbehrt. Weiter führt die Vorinstanz aus, ihre Praxis erfolge aufgrund einer Empfehlung der Gemeindebehörden. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein Gemeinderatsbeschluss eine abschliessende eidgenössische Bestimmung weder abändern, aufheben noch erweitern kann. Dies wäre nur möglich, wenn das Bundesrecht den Kantonen beziehungsweise Gemeinden eine entsprechende Kompetenz einräumte, was vorliegend nicht zutrifft.

5. Unbestrittenermassen kann ein ausländisches Kind erst dann in die Volksschule eingegliedert werden, wenn es die deutsche Sprache einigermassen beherrscht und dem Unterricht folgen kann. Anfragen in den Städten Zürich und Bern haben ergeben, dass dort die Kosten des Deutschunterrichtes für Fremdarbeiterkinder durch die Gemeinde getragen werden. Dass ein solches Vorgehen in einem Kleinkanton wie Obwalden auf grössere finanzielle Schwierigkeiten stösst, ist verständlich. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch zu begrüssen, wenn die Gemeindebehörden im Interesse und zum Wohl des ausländischen Kindes versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die zusätzlichen Kosten wenigstens teilweise zu tragen. Es wäre denn auch wünschenswert, wenn sich der jeweilige Arbeitgeber zur Übernahme solcher Kosten bereit erklärte, zumal er regelmässig von der Anwesenheit der ausländischen Arbeitskraft profitiert. Hingegen geht es keineswegs an, dass eine solche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zur zusätzlichen Bedingung für den Familiennachzug erhoben wird oder dass der Arbeitgeber zu einer solchen einseitig verpflichtet wird. de| fr | it Schlagworte kind arbeitgeber ausländer bedingung familiennachzug fremdenpolizei entscheid gemeindebehörde gemeinde vorinstanz aufenthalt einreise anwesenheit volksschule voraussetzung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 15